Steuerfreier Sachbezug 2024

Neue gesetzliche Regelung zum steuerfreien Sachbezug seit dem 01.01.2022

Die Aral SuperCard erfüllt auch künftig alle Anforderungen, um Ihren Mitarbeitenden den steuerfreien Sachbezug zu gewährleisten.

Kurz & knackig: Das ändert sich beim Thema "steuerfreier Sachbezug" für Sie

Durch das BMF-Schreiben vom 13.04.2021 und die Anpassung der Definition des steuerfreien Sachbezugs laut §8 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes ändern sich die Anforderungen an Zuwendungen in Form von Gutscheinkarten grundlegend.

Die gute Nachricht: Die Aral SuperCard und die Aral SuperCard Reloadable erfüllen weiterhin alle gesetzlichen Kriterien für Tankgutscheinkarten für Mitarbeitende und zählen weiterhin bis zu einem Betrag von 50€ als steuerfreier Sachbezug. Dies ist dadurch gewährleistet, dass unsere Aral Tankgutscheinkarten ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen in einem limitierten Netz sowie für eine limitierte Produktpalette berechtigen. Damit erfüllen sie die Kriterien des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG).

Achtung! Viele andere Gutscheinlösungen sind seit dem 01.01.2022 nicht mehr für den steuerfreien Sachbezug einsetzbar.

Alles, was es zu den gesetzlichen Veränderungen in Bezug auf den steuerfreien Sachbezug zu wissen gibt, haben wir Ihnen im Folgenden detailliert aufbereitet.

Die Aral SuperCard und die Aral SuperCard Reloadable erfüllen weiterhin alle gesetzlichen Kriterien und zählen als steuerfreier Sachbezug

  • auschließlich in limitiertem Netz einlösbar (bundesweit an allen Aral Tankstellen)
  • ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen
  • ausschließlich für limitierte Produktpalette
  • Barauszahlung ausgeschlossen
  • erfüllt alle Kriterien des Zahlungsmitteldiensteaufsichtsgesetz (ZAG)

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Mit der Reloadable können Sie Ihre Mitarbeitenden einfach und unkompliziert regelmäßig mit Guthaben versorgen und Steuern sparen.

Jetzt die Aral SuperCards für den Sachbezug nutzen:

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Die Änderungen beim steuerfreien Sachbezug im Detail: Hierauf müssen Sie achten

In § 8 Absatz 2 EStG ist durch die neue Definition „Zu den Einnahmen in Geld gehören“ nun gesetzlich festgeschrieben, dass zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, grundsätzlich keine Sachbezüge, sondern Geldleistungen sind.

Folgende beispielhafte Kostenerstattungen gelten demnach seit dem 01.01.2022 nicht mehr als Sachbezüge:

  • Stromkosten
  • Versicherungskosten
  • Fitnessclubkosten (auch nicht teilweise über einen ausgehandelten Rabatt)

In § 8 Absatz 2 EStG werden bestimmte zweckgebundene Gutscheine wie Tankgutscheine (einschließlich entsprechender Gutscheinkarten, digitaler Gutscheine, Gutscheincodes oder Gutscheinapplikationen/-Apps) oder entsprechende Geldkarten (einschließlich Wertguthabenkarten in Form von Prepaid-Karten) hingegen als Sachbezug definiert.

Voraussetzung ist, dass die Gutscheine oder Geldkarten ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen bei der arbeitgebenden Instanz oder bei einem Dritten berechtigen (zur Abgrenzung vgl. Rdnr. 24) und zudem (seit dem 1. Januar 2022) die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) erfüllen (vgl. Rdnr. 30).

Zusammengefasst bedeutet dies, dass Gutscheine als Sachbezug gelten, wenn:

  • sie für Waren und Dienstleistungen einsetzbar sind (Beispiel Benzingutscheine)
  • diese vom Arbeitgebenden selbst oder von einem Dritten stammen
  • Letzterer das ZAG erfüllt

Bei den von dem/der Arbeitgebenden getragenen Gebühren für die Bereitstellung (z. B. Setup-Gebühren) und Aufladung von Gutscheinen und Geldkarten handelt es sich nicht um einen zusätzlichen geldwerten Vorteil, sondern um eine notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen des/der Arbeitgebenden und damit nicht um Arbeitslohn des/der Arbeitnehmenden.

Daher gilt: Gebühren, die für die Bereitstellung anfallen, sind kein Sachbezug und müssen nicht dazugerechnet werden.

Sachbezüge im Sinne des § 8 Absatz 2 Satz 1 EStG sind alle nicht in Geld bestehenden Einnahmen. Ein Sachbezug im Sinne des § 8 Absatz 2 Satz 1 EStG liegt nicht vor, wenn der/die Arbeitnehmende anstelle des Sachbezugs auch eine Geldleistung verlangen kann, selbst wenn der/die Arbeitgebende die Sache zuwendet (BFH-Urteil vom 4. Juli 2018, a. a. O., Rz 16).

Es darf keine Wahlmöglichkeit zwischen einem Sachbezug und einer Geldleistung geben.

Mit der Aral SuperCard und der Aral SuperCard Reloadable sind Sie auf der sicheren Seite - bei unseren Produkten ist sichergestellt, dass das Gutschein-Guthaben nicht in bar an die Mitarbeitenden auszahlbar ist.

Die 50-Euro-Freigrenze (vorher 44-Euro-Freigrenze) ist bei Gutscheinen und Geldkarten gem. BMF-Schreiben vom 13.04.2021 (Rdnr. 3) nur dann anwendbar, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden (§ 8 Absatz 2 Satz 11 zweiter Halbsatz i. V. m. § 8 Absatz 4 EStG). Der steuerliche Vorteil ist damit insbesondere im Rahmen von Gehaltsverzicht oder -umwandlungen ausgeschlossen.

Die Zusätzlichkeit ist zwingend erforderlich.

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Lassen Sie Ihren Mitarbeitenden ein steuerfreies Extra zukommen. Die Aral SuperCard entspricht auch den neuen gesetzlichen Anforderungen für den steuerfreien Sachbezug.

  • Steigerung der Mitarbeitendenmotivation und -bindung
  • Ertragssteigerung durch engagierte Mitarbeitende
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