Bedingungen für die Ausgabe von Aral SuperCards B2B Non-Reloadable ab 20. Mai 2021

Präambel

Die B2Mobility GmbH (B2M) ist Herausgeberin nicht-wiederaufladbarer, nicht-personalisierter Zahlungskarten in physischer und digitaler Form auf Guthabenbasis (Aral SuperCards B2B Non-Reloadable) zur Bereitstellung durch den Vertragspartner an natürliche Personen (Kartennutzer), z.B. als Tankgutschein. Die Aufladung der Aral SuperCards B2B Non-Reloadable ist auf einen zwischen B2M und dem Vertragspartner vereinbarten Betrag beschränkt.

Der Vertragspartner ist dabei Inhaber des auf der AralSuperCard B2B Non-Reloadable gespeicherten Guthabens in Form einer Forderung gegen B2M in Höhe des zuvor gezahlten Geldbetrages. Die Kartennutzer können die Karten und das damit verbundene Guthaben jedoch nutzen, ohne selbst Vertragspartner von B2M zu sein.

Die nachfolgenden Bedingungen für die Ausgabe von Aral SuperCards B2B Non-Reloadable (Bedingungen) regeln das Vertragsverhältnis und sonstige Rechtsbeziehungen zwischen B2M und dem Vertragspartner im Hinblick auf die Ausgabe und Nutzung der Aral SuperCards B2B Non-Reloadable.

1. Vertragsgegenstand

B2M und der Vertragspartner schließen einen Zahlungsdiensterahmenvertrag über die Ausgabe von nicht-wiederaufladbaren Zahlungskarten auf Guthabenbasis, die der Vertragspartner den Kartennutzern zur Verfügung stellen kann. Die Aral SuperCards B2B Non-Reloadable sind an allen Aral Tankstellen in Deutschland einsetzbar. Insbesondere können die Kartennutzer die B2B Non-Reloadable auch zur Bezahlung von Waren und Dienstleistungen an solchen Aral Tankstellen einsetzen, die über eine Kooperation mit REWE To Go verfügen.

2. Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Bedingungen gelten folgende Definitionen und Begriffsbestimmungen:

B2M ist Herausgeberin der Aral SuperCards B2B Non-Reloadable. B2M ist eine nach deutschem Recht gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), Wittener Straße 45, 44789 Bochum, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter der Nummer HRB 16999. B2M ist ein E-Geldinstitut, das nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) der staatlichen Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und die Deutsche Bundesbank unterliegt. Vertragspartner ist immer ein Unternehmen (natürliche oder juristische Person), das mit B2M einen Vertrag über die Ausgabe und Nutzung von Aral SuperCards B2B Non-Reloadable abschließt und das Inhaber des mittels der Aral SuperCards B2B Non-Reloadable nutzbaren Guthabens ist.

(2.1) Karte ist die, entweder physisch oder digital als QR-Code vorliegende, von B2M für den Kartennutzer nicht-personalisierte Aral SuperCard B2B Non-Reloadable mittels derer Zahlungsvorgänge ausgelöst werden können und die von Aral Tankstellen in Deutschland zur bargeldlosen Bezahlung aller von ihr angebotenen Produkte und Dienstleistungen, einschließlich solcher Waren, die unter der Marke REWE To Go vertrieben werden, angenommen wird.

(2.2) Kartennutzer ist eine natürliche Person, der der Vertragspartner die Karte ausgehändigt und zur Verfügung gestellt hat. Der Kartennutzer erhält vom Vertragspartner durch die Zurverfügungstellung der Karte ein Nutzungsrecht an der Karte und dem mittels der Karte zur Verfügung stehenden Guthabens, ohne jedoch Vertragspartner von B2M zu sein.

(2.3) Referenzkonto ist das vom Vertragspartner angegebene Konto bei einem Kreditinstitut im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), das u.a. für Aufladungen von Guthaben durch Überweisung eines Geldbetrages vom Vertragspartner an B2M sowie Rückzahlungen von Guthaben von B2M an den Vertragspartner verwendet wird.

(2.4) Verrechnungskonten sind die Konten, auf denen B2M die von den Kartennutzern getätigten Kartenzahlungen und das zur Verfügung stehende (Rest-)Guthaben einer Karte buchhalterisch erfasst.

(2.5) Guthaben ist E-Geld nach § 1 Absatz 2 Satz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG), d.h. der Vertragspartner ist Inhaber einer Forderung gegenüber B2M, welche er durch Zahlung eines Geldbetrages an B2M erwirbt.

(2.6) Akzeptanzstellen sind alle Aral Tankstellen in Deutschland, einschließlich solcher, die über eine Kooperation mit REWE To Go verfügen.

(2.7) Bedingungen sind die vorliegenden, von B2M gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich ihrer Anhänge in ihrer jeweils gültigen Fassung.

3. Ausgabe der Karte und Aktivierung

(3.1) Der Vertragspartner kann bei B2M die Ausgabe einzelner Karten bzw. vereinbarter Kartenkontingente unter Einhaltung des in dieser Ziffer näher beschriebenen Ausgabeverfahrens veranlassen. Die Kartennutzer können eine Ausgabe von Karten nicht veranlassen.

(3.2) Soweit mit dem Vertragspartner nicht anders vereinbart, ist der Antrag auf Ausgabe einer Karte im Wege einer Bestellung über den Aral SuperCard B2B Webshop zu richten. Die Verschlüsselung von sonstigen zur Kommunikation genutzten E-Mails erfolgt mithilfe des zwischen B2M und dem Vertragspartner vereinbarten Verfahrens; hierdurch wird die Vertraulichkeit, Integrität und Authentizität der Kartenausgabe sichergestellt.

(3.3) Jede Karte enthält eine spezifische Referenznummer, die den Bezug zu dem Guthaben sicherstellt. B2M teilt dem Vertragspartner die den einzelnen Karten zugeteilten Referenznummern mit.

(3.4) B2M versendet nach Erhalt des Antrags die Karte bzw. das vereinbarte Kartenkontingent an die bezeichnete Adresse des Vertragspartners.

(3.5) Bei Auslieferung der Karte bzw. des Kartenkontingents sind die Karten aus Sicherheitsgründen deaktiviert. B2M wird dem Vertragspartner einen Aktivierungscode per verschlüsselter E-Mail zusenden. Mit diesem Aktivierungscode kann der Vertragspartner einzelne oder alle bestellten Karten freischalten. Die Eingabe des Aktivierungscodes gilt zugleich als Bestätigung des ordnungsgemäßen Empfangs der Karte durch den Vertragspartner.

(3.6) Stellt der Vertragspartner fest, dass er eine beantragte Karte nicht oder nicht ordnungsgemäß erhalten hat (z.B. im Falle eines geöffneten Briefs), wird der Vertragspartner B2M hiervon unverzüglich informieren. B2M wird dann gegebenenfalls eine Sperrung der Karte vornehmen.

(3.7) Der Vertragspartner wird unmittelbar nach Erhalt der Karte alle zumutbaren Vorkehrungen treffen, um die Karte vor unberechtigtem Zugriff zu schützen. Der Vertragspartner wird den Kartennutzer ausdrücklich darauf hinweisen, dass auch der Kartennutzer diese Sorgfaltspflicht zu erfüllen hat.

4. Nutzungsbedingungen

(4.1) Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Kartennutzer auf den auf der Karte aufgedruckte Kartentext (Kartentext) hinzuweisen, wenn er die Karte einem Kartennutzer erstmals zur Verfügung stellt.

(4.2) Beim vom Vertragspartner dem Karteninhabern gewährten Nutzungsrecht handelt es sich um eine freiwillige Leistung des Vertragspartners, deren Gewährung der Vertragspartner jederzeit einstellen kann. Die Vereinbarung der Nutzungsbedingungen zwischen dem Vertragspartner und dem Kartennutzer begründet kein Vertragsverhältnis zwischen B2M und dem Kartennutzer. Insbesondere hat der Kartennutzer keinerlei vertragliche Ansprüche auf das Guthaben gegenüber B2M.

5. Gültigkeit der Karte

Die Karte ist unbegrenzt gültig. Die Gültigkeit endet mit Ablauf des auf der Karte aufgedruckten Gültigkeitsdatums. Danach wird die alte Karte gegen eine neue Karte ausgetauscht, wobei wiederum ein förmlicher Antrag durch den Vertragspartner wie bei Neuerteilung zu stellen ist. Ein möglicherweise vorhandenes (Rest-)Guthaben wird auf die neue Karte umgebucht, sobald der Vertragspartner den Erhalt der neuen Karte geprüft und die Umbuchung gegenüber B2M angewiesen hat.

6. Aufladung der Karten und Höhe des Guthabens

(6.1) Die Karte kann ausschließlich mit dem vom Vertragspartner anfänglich aufgeladenen Guthaben genutzt werden. Eine Kreditgewährung durch eine Nutzung der Karte über das verfügbare Guthaben der Karte hinaus ist nicht möglich.

(6.2) Mit der Karte ist ein internes Verrechnungskonto verbunden, das zur Verrechnung der vom Kartennutzer getätigten Kartenzahlungen mit dem zur Verfügung stehenden (Rest-)Guthaben der Karte dient. Eine Verbindung von zwei oder mehreren Karten mit einem Verrechnungskonto ist nicht möglich. Ebenso ist die Verbindung von zwei oder mehr Verrechnungskonten mit einer Karte nicht möglich. Der Vertragspartner kann mit dem Verrechnungskonto nicht am Zahlungsverkehr teilnehmen. Ein- und Auszahlungen sowie Überweisungen vom und auf das interne Verrechnungskonto sind nicht möglich.

(6.3) Das durch Aufladung der Karte zur Verfügung stehende Gesamtguthaben ist auf 500,- Euro bzw. 800,- EUR, wenn der Vertragspartner selbst zu einer eigenen, umfassenden geldwäscherechtlichen Prüfung im Sinne des GWG verpflichtet ist, begrenzt.

7. Funktionen der Karte; Kartennutzung

(7.1) Mit der Karte kann der Kartennutzer auf der Grundlage des zwischen der B2M und dem Vertragspartner geschlossenen Vertrages im Inland bei allen Akzeptanzstellen bargeldlos im Präsenzgeschäft bezahlen.

(7.2) Die einzelnen Zahlungsvorgänge sind der Höhe nach durch das verfügbare Guthaben begrenzt. Eine Kreditgewährung findet nicht statt, da es sich bei der Karte um eine Zahlungskarte auf Guthabenbasis handelt, sodass sich der Verfügungsrahmen nach dem zuvor durch Geldzahlung des Vertragspartners aufgeladenen Guthabenbetrag bestimmt.

(7.3) Die Karte kann ausschließlich zum Erwerb von Waren und/oder Dienstleistungen eingesetzt werden. Ein Erwerb von Gutscheinen oder E-Geld-Produkten ist ebenso ausgeschlossen wie die Bezahlung für die Teilnahme an Lotto-, Tipp- oder Gewinnspielen.

8. Ausführung von Zahlungen

(8.1) Der Vertragspartner erlaubt dem Kartennutzer stellvertretend für den Vertragspartner gegenüber B2M jeden einzelnen Zahlungsvorgang unwiderruflich durch Einstecken der Karte in das Terminal zu autorisieren.

(8.2) Ausnahmsweise führt B2M autorisierte Zahlungsvorgänge dann nicht aus, wenn die Ausführung gegen die in diesen AGB vereinbarten Bedingungen oder gegen sonstige Rechtsvorschriften verstößt. B2M wird in diesem Fall den Kartennutzer unverzüglich entsprechend § 675s Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) per verschlüsselter E-Mail, sofern der Kartennutzer die Karte online registriert hat, und am Point of Sale informieren. Soweit möglich, wird B2M zudem auch die Gründe, die zur Ablehnung der Transaktion geführt haben, mitteilen. Keine Pflicht zur Information des Kartennutzers bzw. zur Angabe von Gründen besteht jedoch, wenn B2M hierdurch gegen ein Gesetz verstoßen würde.

9. Entgelte, Gebühren, Aufwendungen

(9.1) Die von dem Vertragspartner an B2M zu entrichtenden Entgelte richten sich nach dem diesen Bedingungen angehängten Preis- und Leistungsverzeichnis (Anlage 1).

(9.2) B2M ist zudem berechtigt, dem Vertragspartner Aufwendungen in Rechnung zu stellen, sofern B2M diese den Umständen nach für erforderlich halten darf und diese nicht auf eine schuldhafte Pflichtverletzung von B2M zurückzuführen sind.

(9.3) B2M erstellt zum Zwecke der Abrechnung von Entgelten, Gebühren und Aufwendungen mit dem Vertragspartner eine Rechnung über die insoweit insgesamt für sämtliche Karten (bzw. deren Ausgabe und Nutzung) angefallenen Beträge. Die Rechnung berücksichtigt alle seit der letzten Rechnung angefallenen Beträge. Aus Datenschutzgründen enthält die dem Unternehmen erteilte Rechnung keine Angaben zu den von den Kartennutzern getätigten einzelnen Transaktionen.

(9.4) Die angefallenen Entgelte, Gebühren und ggf. Aufwendungen sind sofort fällig, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist.

(9.5) Der Vertragspartner wird die gemäß dem Preis- und Leistungsverzeichnis (Anlage 1) an B2M zu entrichtenden Entgelte und Gebühren sowie vom Vertragspartner ggf. zu entrichtenden Aufwendungen per SEPA-Überweisung oder SEPA-Lastschriftmandat auf das Bankkonto der B2M überweisen, soweit eine Verrechnung mit dem Kartenguthaben nicht möglich ist. Für einzelne Karten berechnete Entgelte werden dabei nur mit dem für die einzelne Karte verfügbaren Guthaben verrechnet.

10. Abrechnung

(10.1) Der Vertragspartner kann zwischen Rechnungsstellung in Papierform und elektronischer Rechnungsstellung wählen. Trifft der Vertragspartner diesbezüglich keine Wahl, gilt die elektronische Rechnungsstellung als vereinbart.

(10.2) Bei elektronischer Rechnungsstellung wird die Rechnung dem Vertragspartner im pdf-Format per Email als Anhang zur Verfügung gestellt; eine qualifizierte elektronische Signatur wird von B2M nicht geschuldet und B2M kann im freien Ermessen die Art des Rechnungsversands wählen. Der Vertragspartner ist für die elektronische Speicherung der elektronischen Rechnung selbst verantwortlich. Er trägt die alleinige Verantwortung für die Erfüllung seiner gesetzlichen Buchführungs- und Aufbewahrungspflichten.

(10.3) Die Rechnung des Ausstellers gilt als anerkannt, sofern ihr nicht binnen 4 Wochen nach Rechnungsdatum in Textform widersprochen wird; der Widerspruch entbindet jedoch nicht von der Zahlungsverpflichtung.

11. SEPA-Lastschrift

(11.1) Für den Forderungseinzug erteilt der Vertragspartner dem Aussteller ein SEPA-Firmenlastschriftmandat. Der Vertragspartner und der Aussteller vereinbaren, dass die Erteilung des SEPA-Firmenlastschriftmandats online erfolgen kann. Die Einzelheiten für die Online-Erteilung des SEPA-Firmenlastschriftmandats werden dem Vertragspartnern vom Aussteller mitgeteilt. Der Vertragspartner erkennt ausdrücklich die Möglichkeit an, ein SEPA-Firmenlastschriftmandat online wirksam zu erteilen.

(11.2) B2M wird den Vertragspartnern mindestens einen Bankgeschäftstag vor Abbuchung der Lastschrift über den Betrag und das Datum der Abbuchung informieren. Als Bankgeschäftstag gilt jeder Tag, an dem Banken im Bundesland NRW geöffnet haben.

12. Guthabenstand; Transaktionsübersicht für Kartennutzer

Der Kartennutzer kann sein Kartenguthaben online jederzeit einsehen (www.aral-supercard.de).

13. Rückzahlung des Guthabens an Vertragspartner

(13.1) Der Vertragspartner ist jederzeit berechtigt, von B2M die Rückzahlung des für die Karten eingezahlten Guthabens zu verlangen. Es fallen die im Preis- und Leistungsverzeichnis (Anlage 1) bestimmten Entgelte für den Rücktausch an.

(13.2) Die Rückzahlung erfolgt ausschließlich mittels SEPA-Überweisung auf das angegebene Referenzkonto des Vertragspartners; eine Rückzahlung in bar ist ausgeschlossen.

(13.3) Der Kartennutzer hat – wie in Ziffer 4.2 dieser Bedingungen geregelt – keinerlei vertragliche Ansprüche auf Rück- oder Auszahlung des Guthabens gegen B2M.

14. Absicherung des Guthabens durch B2M und Sicherungsrechte der B2M

(14.1) Geldbeträge, die B2M von Partner im Rahmen der E-Geld-Ausgabe entgegengenommen hat, werden über eine von B2M abgeschlossene Garantie bei einem Versicherungsunternehmen bzw. Kreditinstitut, das in Deutschland Versicherungs- bzw. Bankgeschäfte betreiben darf, gesichert. B2M wird auf Nachfrage den Vertragspartner darüber unterrichten, welches Versicherungsunter-nehmen oder Kreditinstitut mit der Sicherung von Kundengeldern betraut ist.

(14.2) B2M führt zudem ein zentrales offenes Treuhandsammelkonto bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Kreditinstitut. Die Auszahlung der Garantiesumme erfolgt im Garantiefall auf das Treuhandkonto, um eine ordnungsgemäße Abwicklung der Ansprüche des Vertragspartners sicherzustellen. Auf Verlangen des Vertragspartners wird B2M das Kreditinstitut benennen, bei dem das Treuhandkonto geführt wird, sowie den Nachweis erbringen, dass dieses Kreditinstitut einer Einrichtung zur Sicherung von Ansprüchen von Anlegern angehört und in welchem Umfang die im Sicherungsfall auf das Treuhandkonto eingezahlten Gelder gesichert sind. B2M ist berechtigt, zu ihren Gunsten anfallende Entgelte oder Gutschriften vom Treuhandkonto zu entnehmen.

(14.3) Der Vertragspartner bestellt B2M ein rechtsgeschäftliches Pfandrecht an allen dem Vertragspartner aus diesem Vertrag zustehenden Guthaben zur Sicherung aller bestehenden und künftigen, auch bedingten, Ansprüche, die B2M gegen den Vertragspartner aus diesem Vertrag zustehen, insbesondere Schadensersatzansprüche. B2M nimmt diese Pfandrechtsbestellung des Vertragspartners an.

15. Stammdatenänderung; Informationsmitteilung

(15.1) Der Vertragspartner wird B2M unverzüglich und ohne Aufforderung alle Änderungen seiner angegebenen Stammdaten schriftlich mitteilen.

(15.2) Der Vertragspartner wird der B2M alle Informationen zur Verfügung stellen, die die B2M zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen benötigt. Insbesondere wird der Vertragspartner die zur Geldwäschebekämpfung erforderlichen Auskünfte geben.

16. Beendigung der Nutzung einer Karte; Rückgabe der Karte; Restguthaben

(16.1) Die von B2M an den Vertragspartner ausgegebene Karte steht zu jeder Zeit, auch während der Zurverfügungstellung an den Kartennutzer, im Eigentum von B2M.

(16.2) Mit der Beendigung des Vertrages zwischen B2M und dem Vertragspartner oder wenn der Vertragspartner dem Kartennutzer die Nutzung der Karte nicht mehr gewähren möchte, endet das Nutzungsrecht des Kartennutzers. Mit dem Ende des Nutzungsrechts ist der Kartennutzer zur unaufgeforderten und unverzüglichen Rückgabe der im Eigentum von B2M stehende Karte an den Vertragspartner verpflichtet. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist ausgeschlossen. B2M behält sich vor, Karten nach der Beendigung des Vertrages zwischen B2M und dem Vertragspartner oder wenn der Vertragspartner dem Kartennutzer die Nutzung der Karte nicht mehr gewähren möchte, zu sperren.

(16.3) Wird gleichwohl eine Nutzung nach Beendigung vorgenommen, ist der Vertragspartner hierfür verantwortlich.

(16.4) B2M behält sich vor, auf eigenen Wunsch eine Karte auch während ihrer Gültigkeitsdauer gegen eine neue Karte auszutauschen; Kosten entstehen hierdurch weder dem Vertragspartner noch dem Kartennutzer.

17. Verlust, Diebstahl oder missbräuchliche Verwendung der Karte

(17.1) Bei Verlust, Diebstahl oder missbräuchlicher Verwendung der Karte kann eine Ersatzkarte ausgestellt werden. Hierbei fallen die unter Anlage 1 ausgewiesenen Gebühren an.Ein möglicherweise vorhandenes (Rest-) Guthaben wird auf eine neue Karte umgebucht, sobald der Vertragspartner der Erhalt der Ersatzkarte und neuen Sicherheitsmerkmale geprüft und die Umbuchung im gleichen Verfahren wie eine Aufladung gegenüber B2M angewiesen hat.

(17.2) Bei Verlust, Diebstahl, sonstigem Abhandenkommen der Karte oder missbräuchlicher Verwendung der Karte wendet sich der Kartennutzer zwecks Sperrung der Karte und Verhinderung bzw. Einschränkung von Missbrauchsmöglichkeiten nach Maßgabe der Nutzungsbedingungen unmittelbar und unverzüglich an B2M.

(17.3) Davon unabhängig steht es in den vorgenannten Fällen auch dem Vertragspartner selbst zu, die Sperrung der Karte durch B2M zu veranlassen (Anlage 2).

(17.4) Beruhen nicht autorisierte Zahlungsvorgänge auf der Nutzung einer verloren gegangenen, gestohlenen oder sonst abhandengekommenen Karte oder auf der sonstigen missbräuchlichen Verwendung einer Karte, so kann B2M vom Vertragspartner den Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens bis zu einem Betrag von 50,- Euro verlangen. Der Vertragspartner haftet nicht gemäß des vorstehenden Satzes, wenn es ihm bzw. dem Kartennutzer nicht möglich gewesen ist, den Verlust, den Diebstahl, das Abhandenkommen oder eine sonstige missbräuchliche Verwendung der Karte vor dem nicht autorisierten Zahlungsvorgang zu bemerken, oder der Verlust des Zahlungsinstruments durch B2M, einen Angestellten, einen Agenten, eine Zweigniederlassung der B2M oder eine sonstige Stelle, an die Tätigkeiten von B2M ausgelagert wurden, verursacht worden ist. Der Vertragspartner ist jedoch zum Ersatz des gesamten Schadens verpflichtet, der infolge eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs entstanden ist, wenn der Vertragspartner bzw. ein Kartennutzer in betrügerischer Absicht gehandelt hat oder vorsätzlich oder grobfahrlässig gegen die Pflicht zur sicheren Aufbewahrung der Sicherheitsmerkmale der Karte oder sonstige Bedingungen für die Ausgabe und Nutzung der Karte verstoßen hat. Die Haftung des Vertragspartners entfällt jedoch für Schäden, die nach einer Sperranzeige durch den Vertragspartner oder den Kartennutzer entstanden sind, es sei denn, der Vertragspartner oder der Kartennutzer handeln betrügerisch.

(17.5) Zur Vermeidung von Missverständnissen stellen B2M und der Vertragspartner klar, dass ein Verschulden der Kartennutzer beim sorgfältigen Umgang mit den Karten bzw. Sicherungsmerkmalen dem Vertragspartner gemäß § 278 BGB zugerechnet wird. Für den Fall, dass der Vertragspartner gegenüber B2M für Schäden aufgrund nicht autorisierter Zahlungsvorgänge einstehen muss, kann der Vertragspartner den Kartennutzer in Regress nehmen, soweit die Voraussetzungen eines Schadensersatzes in der Person des Kartennutzers begründet sind.

(17.6) B2M und der Vertragspartner vereinbaren, dass B2M eine Karte sperren darf, wenn sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Karte dies rechtfertigen oder der Verdacht einer nicht autorisierten oder einer betrügerischen Verwendung der Karte besteht. In diesem Fall wird B2M den Vertragspartner und den Kartennutzer möglichst vor Sperrung und, wenn dies nicht möglich ist, jedenfalls unverzüglich nach Sperrung per verschlüsselter E-Mail unter Angabe von Gründen hierüber informieren. Eine Information des Vertragspartners und/oder des Kartennutzers sowie eine Angabe von Gründen durch B2M können jedoch unterbleiben, wenn B2M anderenfalls gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen würde. Eine Information ist auch insoweit nicht geschuldet, als objektiv gerechtfertigte Sicherheitsbedenken gegen eine solche Information oder die Angabe von Gründen bestehen.

18. Änderungen des Vertrags und der Nutzungsbedingungen

(18.1) Änderungen des Vertrages, einschließlich dieser Bedingungen, werden dem Vertragspartner spätestens einen Monat vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens angeboten.

(18.2) Eine Zustimmung des Vertragspartners zur angebotenen Änderung gilt als erteilt, wenn der Vertragspartner B2M seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung schriftlich angezeigt hat.

(18.3) B2M und der Vertragspartner vereinbaren, dass die Bekanntgabe der Änderungen in einer E-Mail von B2M an die genannte E-Mail-Adresse des Vertragspartners erfolgt. Der Vertragspartner ist insoweit auch berechtigt, den gemäß Ziffer 17.2 dieser Bedingungen erforderlichen Widerspruch per E-Mail an B2M zu übermitteln.

19. Kündigung des Vertrags

(19.1) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen, es sei denn, B2M und der Vertragspartner haben etwas anderes schriftlich vereinbart.

(19.1) B2M und der Vertragspartner sind jeweils zur Kündigung des Vertrages berechtigt. Zur Kündigung genügt die schriftliche Erklärung gegenüber dem jeweils Anderen; die Kündigungsfrist beträgt jeweils drei Monate zum Monatsende. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere in den folgenden Fällen vor:

    (a) Der Vertragspartner hat bei Vertragsschluss unrichtige Angaben gemacht, die von erheblicher Bedeutung waren.

    (b) Der Vertragspartner hat ein berechtigtes Auskunftsverlangen der B2M, insbesondere im Zusammenhang mit der Geldwäschebekämpfung, nicht erfüllt.

    (c) Eine nachteilige Änderung in der Geschäfts-, Vermögens- oder Finanzlage des Vertragspartners tritt ein, die die Fähigkeit des Vertragspartners zur ordnungsgemäßen Einhaltung einzelner oder aller seiner Verpflichtungen nach diesem Vertrag beeinträchtigen könnte.

   (d) Der berechtigte Verdacht besteht, dass der Vertragspartner oder Kartennutzer Transaktionen in betrügerischer Absicht tätigt oder Transaktionen im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen stehen. Liegt der wichtige Grund in einer Vertragsverletzung durch den Vertragspartner, ist eine Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist bzw. einer erfolglosen Abmahnung möglich, es sei denn, dies ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Interessen entbehrlich.

(19.3) B2M ist darüber hinaus zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, sofern dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass sämtliche auf die B2M und die von ihr herausgegebenen Produkte anwendbaren Vorschriften, insbesondere aufgrund des Umstandes, dass die B2M ein lizensiertes e-Geld Institut ist, eingehalten werden.  

(19.4) Mit der Kündigung des Vertrages endet die Gültigkeit der durch B2M ausgegebenen Karten abweichend von der regulären Gültigkeitsdauer (vgl. Ziffer 6). Die Karten können nach Beendigung des Vertrages gesperrt werden.

(19.5) Nach Kündigung dieser Vereinbarung dürfen die Karten nicht mehr an Kartennutzer ausgegeben oder von diesen genutzt werden.

(19.6) Der Vertragspartner kann bei Kündigung des Vertrages die Auszahlung eines vorhandenen Restguthabens auf das Referenzkonto nach Maßgabe von Ziffer 12 dieser Bedingungen verlangen. Dabei fallen Gebühren gemäß Anlage 1 an.

20. Haftung

(20.1) B2M haftet für einen Schaden, der wegen nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung einer Kartenzahlung entsteht und der nicht bereits von § 675y des BGB erfasst ist, bis zu einem Betrag von 12.500,- EUR pro Zahlungsvorgang. Dies gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, für einen etwaigen Zinsschaden und für Gefahren, die B2M besonders übernommen hat.

(20.2) Ansprüche und Einwendungen des Vertragspartners gegen B2M sind ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner oder der Kartennutzer B2M nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung mit einem nicht autorisierten oder fehlerhaften Zahlungsvorgang hiervon unterrichtet hat.

(20.3) Für andere Schäden als Schäden wegen nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung haftet B2M nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet B2M nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (wesentliche Vertragspflicht). Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung der B2M nur auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden beschränkt. Soweit die Haftung von B2M ausgeschlossen, beschränkt oder begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von B2M. B2M übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch höhere Gewalt, Unruhen, Krieg, Naturkatastrophen oder anderen Ereignissen außerhalb der B2M zumutbaren Kontrolle eintreten. Gleiches gilt für Schäden, welche durch nicht im Einflussbereich von B2M liegende Abschaltungen der Betriebssysteme oder Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit der Akzeptanzstellen aufgrund der Manipulation Dritter entstehen. Die Karte wird lediglich an den Akzeptanzstellen zur Durchführung von bargeldlosen Zahlungsvorgängen akzeptiert. Sollte eine Akzeptanzstelle ausnahmsweise die Karte nicht akzeptieren, haftet B2M nur im Falle eigenen groben Verschuldens. Zudem kann die Verwendungsmöglichkeit der Karte gelegentlich unterbrochen sein, z.B. wenn Wartungsarbeiten am Karten-System durchgeführt werden müssen. Die in Ziffer 19.3 dieser Bedingungen beschriebenen Ausschlüsse, Beschränkungen und Begrenzungen der Haftung gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(20.4) Der Vertragspartner ist verpflichtet, Schäden gegenüber B2M unverzüglich anzuzeigen. B2M ist berechtigt, Informationen über Schäden von dem Vertragspartner anzufordern, die vor dem Hintergrund der vorstehend genannten Haftungsregelungen relevant sind oder sein können, um sicherzustellen, dass B2M so früh wie möglich über die erforderlichen Informationen verfügt, um Maßnahmen zur Schadensminderung ergreifen zu können.

(20.5) Im Falle der Verwendung der Karte für andere als in diesen Bedingungen und den Nutzungsbedingungen geregelten Anwendungen haftet B2M weder für die Funktion der Karte, noch für daraus resultierende Schäden. Für den Fall, dass der Vertragspartner die Karte nicht in Übereinstimmung mit diesen Bedingungen benutzt oder sich herausstellt, dass der Vertragspartner oder der Kartennutzer die Karte in betrügerischer Weise benutzt, behält sich B2M das Recht vor, vom Vertragspartner alle angemessenen Kosten erstattet zu bekommen, die durch die Einleitung von Maßnahmen entstehen, welche die weitere Nutzung der Karte verhindern sollen.

21. Datenschutz und Geheimhaltung

(21.1) B2M und der Vertragspartner verpflichten sich, alle datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) einzuhalten und angemessene Vorsorge gegen eine unbefugte Nutzung von Karten- und Nutzerdaten zu treffen.

(21.2) Weiter verpflichten sich B2M und der Vertragspartner, auch über die Dauer dieses Vertrages hinaus, alle Informationen, die sie von der jeweils anderen Vertragspartei erhalten und die nicht allgemein zugänglich sind (u.a. diese Bedingungen oder die zugehörigen Nutzungsbedingungen) sowie das Preis- und Leistungsverzeichnis (Anlage 1) vertraulich zu behandeln.

(21.3) Der Vertragspartner ist in Kenntnis darüber, dass B2M im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertrages Abrechnungsdaten und Zusatzdaten speichert, verändert, übermittelt oder nutzt oder Daten von Dritten erhält. Die Abrechnungsdaten oder Zusatzdaten können personenbezogene Daten von Mitarbeitern des Vertragspartners enthalten.

22. Rechtswahl, Sprache, Gerichtsvereinbarung

(22.1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(22.2) Maßgebliche Sprache für dieses Vertragsverhältnis sowie die Kommunikation zwischen B2M und dem Vertragspartner ist Deutsch.

(22.3) Als Gerichtsstand wird Bochum vereinbart, wenn der Vertragspartner Kaufmann im Sinne des HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

23. Beschwerden, außergerichtliche Streitbeilegung

(23.1) Bei Beschwerden kann sich der Vertragspartner an seinen persönlichen Ansprechpartner bei B2M wenden. Der persönliche Ansprechpartner wird die Beschwerde innerhalb der B2M an die verantwortlichen Stellen zur Bearbeitung weiterleiten. Alternativ kann der Vertragspartner sich auch an den angegebenen allgemeinen Kontakt mit Beschwerden wenden. B2M und der Vertragspartner vereinbaren, dass B2M Beschwerden auch in Textform, insbesondere als E-Mail, an die von dem Vertragspartner angegebene E-Mail-Adresse auf Beschwerden antworten kann. B2M wird innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang der Beschwerde antworten. Kann B2M aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, ausnahmsweise nicht innerhalb von 15 Arbeitstagen antworten, wird sie ein vorläufiges Antwortschreiben versenden, in dem sie die Verzögerungsgründe und einen Zeitpunkt, zu dem der Vertragspartner eine Antwort endgültig erhält, benennt.

(23.2) B2M nimmt am Streitbeilegungsverfahren der Schlichtungsstelle bei der Deutschen Bundesbank teil. Die Einzelheiten des Schlichtungsverfahrens regelt die Finanzschlichtungsstellenverordnung, die auf Anfrage des Vertragspartners zur Verfügung gestellt wird. Weitere Einzelheiten zum Schlichtungsverfahren finden sich auf der Internetseite der Deutschen Bundesbank (www.bundesbank.de). Der Vertragspartner hat die Möglichkeit, zur Beilegung einer Streitigkeit mit B2M den Schlichter bei der Deutschen Bundesbank anzurufen. Der Antrag muss die in § 7 Abs. 1 Finanzschlichtungsstellenverordnung vorgegebenen Mindestangaben enthalten. Die Beschwerde ist in Textform (Brief, Telefax, E-Mail) zu richten an: Deutsche Bundesbank - Schlichtungsstelle ‑, Postfach 111232, 60047 Frankfurt am Main; Fax: +49 (0)69-709 090 9901; E-Mailschlichtung(at)bundesbank.de. Das Recht des Vertragspartners, ein Gericht anzurufen, bleibt hiervon unberührt.

24. Nicht anzuwendende Vorschriften

B2M und der Vertragspartner vereinbaren, dass die Anwendung der §§ 675d Absätze 1 – 5, § 675f Absatz 5 Satz 2, § 675g Absatz 2 Satz 2 sowie § 675h BGB auf die zwischen ihnen bestehende Rechtsbeziehung ausgeschlossen ist.

25. Salvatorische Klausel

Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder im Laufe ihrer Dauer werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Sollten Bestimmungen dieser Vereinbarung rechtsunwirksam sein oder im Laufe ihrer Dauer werden, so berührt dies die Rechtswirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich in diesem Fall, die rechtsunwirksame bzw. rechtsunwirksam gewordene Bestimmung durch eine rechtswirksame Bestimmung zu ersetzen, die in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der ersetzten Bestimmung so weit als möglich und rechtlich zulässig entspricht. Das Gleiche gilt für die Füllung von Vertragslücken.

Anlage 1: Preis- und Leistungsverzeichnis

Verwaltungsgebühr in Höhe von 0,85 Euro monatlich ab dem 37. Monat und 20,- Euro monatlich ab dem 61. Monat pro Karte.

Die Verwaltungsgebühr wird pro Karte berechnet. Die Verwaltungsgebühr wird maximal bis zur Höhe des (verbliebenen) Restguthabens berechnet. Gebühren pro Karte können daher über die gesamte Laufzeit maximal den Guthabenbetrag erreichen.

Im Falle des Kartenaustausch, Rücktauschs bzw. der Auszahlung des Kartenguthabens fällt eine Gebühr in Höhe von 5,- Euro je Karte für die Prüfung und Sperrung der Kartenguthaben sowie die Veranlassung der Überweisung an.

Anlage 2: Kommunikation bei Sperrung der Karte

Der Vertragspartner kontaktiert B2M zwecks Sperrung der Karte (z.B. im Verlustfall) wie folgt:

Aral SuperCard Kundenservice
Telefon: +49 800 300 2001
www.aral-supercard.de

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Bestellung der Aral SuperCard bis zum 30.06.2019 (Geschäftskunden)

Für Karten, die vor dem 01.07.2019 erworben wurden, gelten andere Allgemeine Geschäftsbedingungen. Diese sind hier zu finden.

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